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Prüfung von Fahrzeugen und PKW


Die Hauptuntersuchung, welche meist in Deutschland umgangssprachlich TÜV genannt wird, stellt die Umweltverträglichkeit und Vorschriftsmäßigkeit von Fahrzeugen sicher. Jedoch unterliegen gewerbliche genutzte Fahrzeuge noch weiteren Kontrollen, wie den Unfallverhütungsvorschriften (UVV), der Prüfung von Fahrzeugen und PKW.

Dieses Verfahren gehört zu dem Vorschriften- und Regelwerk der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes, die einen Arbeitgeber dazu verpflichtet diverse Bestimmungen für deren Fahrzeugen einzuhalten. Und zwar wird das Fahrzeug, nach dem Arbeitsschutzgesetz, wie ein Arbeitsplatz bzw. Arbeitsmittel behandelt.

Dies bedeutet etwa, dass für einen Bus, LKW oder Dienstwagen nicht nur die regelmäßigen Inspektionen, die Hauptuntersuchung und Verkehrstüchtigkeit zählen, sondern auch Anforderungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und der Berufsgenossenschaftlichen Verordnung (BGV). Das Verfahren soll bei Schadensfall der Arbeitnehmer mit einem Fahrzeug das Unternehmen vor Klagen schützen. Daher findet mindestens einmal jährlich die Prüfung von Fahrzeugen und PKW gemäß DGUV V70 §57 statt. Hier kommen wir ins Spiel, wir bieten diese Prüfung von Fahrzeugen und PKW. Diese wird von unseren hochqualifizierten Mitarbeitern durchgeführt. Dabei werden alle Vorschriften und Regeln erfüllt und eingehalten.

 

Was wird beim UVV der Prüfung von Fahrzeugen und PKW geprüft?

Es werden sämtliche fuhrparkrelevante Regelwerke darin umfasst, wie z.B.

  • Schlafplätze in LKW-Führerhäusern
  • Sicherungsmaßnahmen bei Pannen und Unfallhilfe
  • Diesel-Emissionen in Lade – und Sortierhallen
  • An- und Aufbauteile
  • Ladungssicherung
  • Warnwestenpflicht
  • Schadensfreiheit
  • Funktionsfähigkeit Lichttechnischer Einrichtungen und Bremsen.

Außerdem werden der Motor und Antrieb geprüft und besonders im Winter das Vorhandensein von Hilfsmittel zur Reinigung von vereisten Scheiben.

Neue Regelungen seit Mai 2014 bei der Prüfung von Fahrzeugen und PKW

Seit Mai 2014 wurde die DGUV Vorschrift 70 eingeführt, darunter mit einer Änderung der Systematik des Vorschriften- und Regelwerks der Unfallverhütungsvorschriften mit vier neuen Kategorien und einem neuen Nummerierungssystem.

Die neuen Kategorien sind:

  • DGUV Vorschriften
  • DGUV Regeln
  • DGUV Informationen und
  • DGUV Grundsätze.

Das Ziel bei der Änderung des Systems war unter anderem eine Bereinigung und Vereinheitlichung der Vorschriften. Sämtliche Regelungen werden durch uns selbstverständlich beachtet und umgesetzt

 

Prüfung von Fahrzeugen und PKW durch Fachpersonal und Sachkundige

Der Fahrzeugführer hat nach §36 DGUV Vorschrift 70 vor Beginn jeder Arbeitsschicht die Wirksamkeit Sicherheits- und Betätigungseinrichtungen zu prüfen. Aufgefallene Mängel müssen sofort den Aufsichtsführenden mitgeteilt werden. Darunter fallen Sachen wie die allgemeine Schadensfreiheit, Warndreieck, Warnwesten und Verbandkasten, Sichtbare Beschädigungen am reifen, korrekte Ladungssicherung usw. Jedoch ersetzt die Prüfung von Fahrzeugen und PKW durch das Fachpersonal nicht die Kontrolle durch Sachkundige. Diese muss, je nach Bedarf mindestens einmal Jährlich stattfinden.

Darüber hinaus müssen bei dieser Prüfung von Fahrzeugen und PKW die Ergebnisse schriftlich niedergelegt und nachweisbar sein. Deswegen wird von uns auch ein ausführliches Protokoll geführt, welches sämtliche Prüfungen dokumentiert.  Nach § 57 DGUV Vorschrift 70 fallen bei dieser Prüfung von Fahrzeugen und PKW folgende Kontrollen darunter:

  • Gurtstraffer, Gurte
  • Beleuchtung
  • Spiegel
  • Scheibenwischer
  • Signalhorn
  • Anzeigen
  • Warnweste
  • Warndreieck
  • Erste Hilfe Kasten
  • Betriebsanleitung im Fahrzeug
  • Außerdem Zustand der Verglasung
  • Funktion der Bremsen und der Lenkung sowie der Bereifung
  • Anhängerkupplung
  • Usw.

Unsere sachkundigen Mitarbeiter stellen zu jedem Prüfzeitpunkt fest ob das Fahrzeug in Ordnung ist oder nicht.


Welche Fahrzeuge sind am Verfahren verpflichtet und welche nicht?

Betroffen für eine verpflichtende Pflichtuntersuchung sind:

  • PKWs
  • LKWs
  • Speziallastkraftwagen (Kommunalfahrzeuge, Feuerwehrfahrzeuge, Dumper)
  • Kraftomnibusse
  • Zugmaschinen und einspurige Kraftfahrzeuge (wie Krafträder, E-Bikes über 25 Km/h) sowie Anhängerfahrzeuge

 

Ausgenommen von der Prüfung werden folgende:

  • Bagger, Lader, Schürfgeräte und Planiergeräte
  • Bodengeräte der Luftfahrt
  • Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge
  • Pistenraupen
  • Straßenwalzen und Bodenverdichter
  • Versuchsfahrzeuge
  • Fahrzeuge, die zur ausschließlichen Nutzung im Ausland gedacht sind
  • Krankenfahrstühle
  • Dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge


Was passiert bei Nichtdurchführung der UVV?

Es droht eine Ordnungswidrigkeit nach §209 Abs. 1 Nr.1 SGB VII i. V. m. §58 DGUV Vorschrift 70, somit können bei Nichtdurchführung der UVV-Prüfung Bußgelder entstehen. Diese kann mit einem Bußgeld in Höhe von 2500 Euro bis 10000 Euro geahndet werden.

 

Sollten Sie weitere Fragen zur Prüfung von Fahrzeugen und PKW haben, dann zögern Sie nicht uns über E-Mail, Fax oder Telefon zu kontaktieren. Lassen Sie sich von uns ein unverbindliches Angebot erstellen!