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Prüfnormen - VBG 5


Prüfnormen für kraftbetriebene Arbeitsmittel

Die Vorschrift 5 der VBG ist gültig für kraftbetriebene Arbeitsmittel, auch für solche, die mit Muskelkraft betrieben werden. Sie als Unternehmer haben dafür Sorge zu tragen, dass von diesen Arbeitsmitteln keine Gefährdung Ihrer Mitarbeiter ausgeht.

Kraftbetriebene Arbeitsmittel im Sinne der Vorschrift sind Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen und Kraftübertragungseinheiten. Mit Kraftmaschinen sind Dampf-, Gas- und Wasserturbinen gemeint, Dampfmaschinen, Verbrennungs- und Elektromotoren, Hydraulik- und Druckluftmotoren, Wind- und Wasserräder. Arbeitsmaschinen im Sinne der Normung sind beispielsweise Baumaschinen, Textil-, Papier-, Kunststoff-, Werkzeug- und Walzmaschinen, Mischmaschinen, Zentrifugen, Hebezeuge, Baustoffmaschinen, Fahrtreppen, Fahrsteige, Regalbediengeräte, Ventilatoren, Pumpen, Kompressoren, Industrieroboter, Generatoren, usw. Mit Kraftübertragungseinrichtungen sind Transmissionen, Getriebe, Kupplungen, Fenster, Türen, Klappen, Ventile, usw. angesprochen.

Von diesen kraftbetriebenen Arbeitsmitteln gehen Gefahren vor allen Dingen durch Quetsch- und Scherstellen aus, durch Schneid-, Stich- und Stoßstellen, Fangstellen und Einzugsstellen. Diese Gefahren treten je nach Arbeitsmittel an Teilen, an Werkzeugen oder ihren Teilen, an Werkstücken oder ihren Teilen oder an anderem Arbeitsgut auf.

Die Vorschrift führt noch viele weitere Gefahrenquellen im Umgang mit kraftbetriebenen Arbeitsmitteln auf. Sie sollten mit diesen Gefahren vertraut sein.