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Prüfnormen - DGUV V73 (früher BGV D30)


Prüfnormen für Schienenbahnen

Die Vorschrift 73 der DGUV gilt für Schienenbahnen wie Eisenbahnen, Straßenbahnen, Materialbahnen. Für Schienenbahnen, die als Fahrgeschäft betrieben werden, gelten jedoch andere Normenwerke.

 

Der Normung entsprechend muss Mitarbeitern, die sich im Gleisbereich aufhalten müssen, unbedingt Warnkleidung zur Verfügung gestellt werden.

 

Bei der Vorschrift 73 für Schienenbahnen ist hervorzuheben, dass, bei Fahrzeugbewegungen der Schienenbahn, etwaige Personen im Gefahrenbereich rechtzeitig gewarnt werden müssen. Alle weiteren Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sind vom Unternehmer sicherzustellen. Die Kennzeichnung der Schienenbahn muss vorschriftsgemäß ausgeführt sein.