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Prüfnormen - DGUV V68 (früher BGV D27)


Prüfnormen für Flurförderfahrzeuge

Befassen wir uns mit der Unfallverhütungsvorschrift für Flurförderfahrzeuge, einschließlich ihrer Anhänger.

Diese Norm ist sehr umfangreich. Für Sie als Unternehmer ist der fünfte Abschnitt am wichtigsten. Die Paragraphen 37-39 behandeln das Thema Prüfung:

Sie müssen sicherstellen, dass ihre Flurförderfahrzeuge und Anbaugeräte in regelmäßigen Abständen, längstens im Abstand von einem Jahr, von einer sachkundigen Kraft überprüft werden. Die Sicherheitseinrichtungen für den Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen müssen einer täglichen Funktionsprüfung unterzogen werden. Dafür haben Sie Sorge zu tragen. Sofern die Sicherheitseinrichtung einen Ausfall selbsttätig und für das Bedienungspersonal eindeutig erkennbar anzeigt, ist die tägliche Prüfung nicht notwendig.

 

Die jährliche Überprüfung gehört zu unserem Dienstleistungsangebot!

 

Die regelmäßigen, wiederkehrenden Prüfungen  erstrecken sich auf den Zustand der Bauteile und Einrichtungen, auf die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen und auf die Vollständigkeit des Prüfnachweises. Der Prüfnachweis muss folgenden Inhalt haben:

  • Datum und Umfang der Prüfung mit Angabe noch zu erledigender Teilprüfungen falls erforderlich
  • Ergebnis der Prüfung unter Angabe eventueller Mängel, welche festgestellt wurden
  • Eine Beurteilung, ob ein Weiterbetrieb unbedenklich ist oder ob Bedenken dagegen bestehen
  • Angaben darüber, ob eventuelle Nachprüfungen nötig sind
  • Angabe des Prüfers mit Name und Anschrift

 

Bei Prüfungen durch AS Lager- und Fördertechnik erhalten Sie selbstverständlich einen vollständigen Prüfbericht!

Die Beseitigung der bei der Prüfung festgestellten Mängel muss im Prüfnachweis vermerkt werden.

 

Die Prüfberichte müssen archiviert werden für ein späteres Einsehen bei Bedarf.