Prüfnormen - DGUV V54 (früher BGV D8)
Prüfnormen für Winden, Hub- und Zuggeräte & Prüfnormen für Seilblöcke
Gemäß Vorschrift 54 haben Sie als Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Winden, Hub- und Zuggeräte, sowie die Seilblöcke der Normung entsprechend beschaffen sind und von ihnen keine Gefährdung ausgeht. Die üblichen Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften sind zu beachten. Weiter ist eine Kennzeichnung der Winden, Hub- und Zuggeräte, sowie der Seilblöcke vorzunehmen. Folgender Inhalt ist vorgeschrieben:
- Hersteller oder Lieferer
- Baujahr
- Typenbezeichnung, falls vorhanden, Fabrik- oder Seriennummer
- Zulässige Belastung