Eichenstraße 4, 86462 Langweid
info@as-pruefservice.de 0151 / 20 97 60 97

Prüfnormen - DGUV V52 (früher BGV D6)


Prüfnormen für Krane

Die Unfallverhütungsvorschrift 52 gilt für Krane, einschließlich ihrer Tragkonstruktionen und Ausrüstung. Mit Tragkonstruktionen sind Kranbahnen und Kran-Fundamente gemeint und mit Ausrüstungen meint die Norm Hauptschleifleitungen, Netzanschluss-Schalter, Fahrbahn-Laufstege und Aufstiegsbühnen. Die Vorschrift gilt nicht für Hebeeinrichtungen, die ein Bestandteil von Maschinen sind und die nur zu deren Beschickung da sind. Weiter gilt die Vorschrift nicht für Krane auf Seeschiffen und nicht für Schwenkarm- und Doppelrahmenstützen-Aufzüge auf Baustellen.

Ein Kran definiert sich als Hebezeug, welches die Lasten mit einem Tragmittel heben und in eine oder mehrere Richtungen bewegen kann.

Die Prüfnorm DGUV V52 ist eine sehr umfangreiche Vorschrift, die sich mit Kranen und alles, was damit zusammenhängt, befasst. Auch wenn alle Paragraphen ihren Zweck haben, gehen wir nur auf die Paragraphen 25 bis 27 ein. Diese behandeln die Erst-Prüfungen, wiederkehrende Prüfungen und das Prüfbuch.

Wir weisen an dieser Stelle daraufhin, dass AS Lager- und Fördertechnik Ihr Ansprechpartner für Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme, aber vor allem für wiederkehrende Prüfungen ist. Wir führen Ihr Prüfbuch für Sie. Sprechen Sie uns an, wir freuen uns auf Sie! Ihre Sicherheit kann unsere Aufgabe sein!

Ähnlich wie in anderen Normen besagt die Vorschrift 52 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, dass Sie als Unternehmer dafür Sorge zu tragen haben, dass kraftbetriebene Krane durch einen Sachverständigen vor der ersten Inbetriebnahme und bei wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme zu prüfen sind.  Dies gilt auch für hand- und teilkraftbetriebene Krane, sofern sie eine Tragfähigkeit von mehr als 1.000 kg haben und für Turmdrehkrane, die teilkraftbetrieben werden.

 

Wenn Krane bereits betriebsbereit angeliefert werden und Ihnen eine Baumusterprüfung oder eine EG-Konformitätserklärung vorliegt, entfällt die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme.

 

Für Sie als Unternehmer ist es noch wichtig zu wissen, dass die Änderungen, die eine Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme notwendig machen, folgende sind:

  • Erhöhung der Tragfähigkeit
  • Auswechseln von Katzen oder Auslegern
  • Veränderung der Antriebe
  • Verlegung von Steuerständen
  • Änderung der Stromart
  • Schweißungen an tragenden Teilen
  • Umsetzen von Kranen auf andere Kranbahnen bei ortsfesten Krananlagen
  • Umbau auf eine andere Steuerungsart
  • Änderung der Betriebsverhältnisse hinsichtlich der Laufzeitklasse  und des Lastkollektivs

 

Dagegen ist keine wesentliche Änderung:

  • Ersatz von Teilen gleicher Art
  • Umrüsten von Kranen, z. B. Auslegerveränderungen durch Einsetzen von Zwischenstücken (wenn der Rüstzustand vor der ersten Inbetriebnahme geprüft wurde)

 

Hier ist also keine erneute Prüfung notwendig.