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Prüfnormen - DGUV V3


Prüfnormen für ortsfeste und ortsveränderliche Betriebsmittel & Prüfnormen für elektrische Anlagen

§ 1

Die Unfallverhütungsvorschrift 3 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel. Sie gilt auch für nichtelektronische Arbeiten in der Nähe solcher Anlagen und Betriebsmitteln.

 

§ 2

Im Sinne dieser Vorschrift sind alle elektrischen Betriebsmittel gemeint, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie dienen. Damit sind Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen gemeint. Weiter gilt die Unfallverhütungsvorschrift für elektrische Betriebsmittel, die dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von Information dienen, z. B. Gegenstände der Fernmelde- und Informationstechnik.

 

Zu den elektrischen  Betriebsmitteln im Sinne der Vorschrift gehören auch Schutz- und Hilfsmittel, wenn an diese Anforderungen für die elektrische Sicherheit gestellt werden. Elektrische Betriebsmittel werden zusammengeschlossen zu elektrischen Anlagen.

 

Die elektrotechnischen Regeln im Sinne der Vorschrift 3 über Unfallverhütung sind allgemein anerkannte Regeln der Elektrotechnik gemäß VDE-Bestimmungen. Wenn andere genauso wirksame Maßnahmen und Regeln angewandt werden, gelten die elektrotechnischen Regeln der Vorschrift 3 als eingehalten.

 

Gemäß der Vorschrift gilt derjenige als Elektrofachkraft, der durch seine fachliche Ausbildung, seine Kenntnisse und seine Erfahrungen die von ihm durchgeführten Arbeiten beurteilen und eventuelle Gefahren erkennen kann.

 

§ 3

Sie als Unternehmer haben gemäß der Vorschrift 3 für Unfallverhütung dafür Sorge zu tragen, dass Ihre elektrischen Anlagen und Betriebsmittel ausschließlich entweder von Elektrofachkräften errichtet, geändert und instandgehalten werden, oder dass dieses nur unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft geschieht. Weiter müssen die dafür zuständigen Mitarbeiter natürlich die elektrotechnischen Regeln einhalten.

 

Sollte an Ihrer elektrischen Anlage oder Ihrem elektrischen Betriebsmittel ein Mangel festgestellt werden, haben Sie unverzüglich dafür zu sorgen, dass dieser Mangel behoben wird. Sollte von dem Mangel eine dringende Gefahr ausgehen, sind Sie verantwortlich, dafür zu sorgen, dass die mangelhafte elektrische Anlage oder das Betriebsmittel bis zur Behebung des Mangels nicht mehr verwendet wird.

 

§ 4

Die Unfallverhütungsvorschrift 3 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung hat einige Grundsätze aufgestellt, die gelten, sofern für manche elektrische Anlagen und Betriebsmittel keine oder nur unzureichende elektrische, sicherheitstechnische Regeln bestehen:

 

Diesen Grundsätzen gemäß sind Sie dafür verantwortlich, dass Ihre elektrischen Anlagen und Betriebsmittel sich in sicherem Zustand befinden und in diesem Zustand bleiben.

 

Bei der Nutzung der Anlagen und Betriebsmittel muss den betrieblichen und örtlichen Sicherheitsanforderungen im Hinblick auf die Betriebsart und auf die Umgebungseinflüsse genüge getan sein.

 

Gegen direkte Berührung müssen die aktiven Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel  durch Isolierung, Lage, Anordnung oder fest angebrachte Einrichtungen entsprechend ihrer Spannung, Frequenz, Verwendungsart und ihrem Betriebsort geschützt sein. Sollte dies aus zwingenden Gründen bei Arbeiten und Handhabungen nicht möglich sein, muss der spannungsfreie Zustand der aktiven Teile hergestellt und sichergestellt werden oder die aktiven Teile gegen direktes Berühren geschützt werden. Dies muss jedoch ohne Gefährdung möglich sein.

Falls die elektrischen Betriebsmittel in Bereichen bedient werden, in denen ein vollständiger Schutz gegen die direkte Berührung nicht erforderlich oder möglich ist, müssen die benachbarten aktiven Teile mindestens teilweise gegen direktes Berühren geschützt werden.

 

Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen ebenfalls gegen indirektes Berühren geschützt werden, entsprechend ihrer Spannung, Frequenz, Verwendungsart und Betriebsort, damit auch bei einem Fehler in der elektrischen Anlage oder dem Betriebsmittel ein Schutz gegen gefährliche Berührungsspannung gegeben ist.

 

§ 5

Der fünfte Paragraph der Vorschrift 3 über Unfallverhütung behandelt Ihre Prüfungspflichten. Sie als Unternehmer haben dafür Sorge zu tragen, dass Ihre elektrischen Anlagen und Betriebsmittel vor der ersten Inbetriebnahme auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Dies ist weiterhin nach jeder Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme notwendig. Die Prüfung kann durch eine Elektrofachkraft oder unter Aufsicht einer Elektrofachkraft geschehen. Weiter müssen die Prüfungen in bestimmten Intervallen wiederholt werden. Diese Intervalle müssen so gewählt werden, dass etwaige Mängel, mit denen Sie rechnen müssen, rechtzeitig festgestellt werden können. Die Prüfungen müssen unter Beachtung der üblichen elektrotechnischen Regeln stattfinden. Der Unfallversicherungsträger kann von Ihnen unter Umständen verlangen ein Prüfbuch zu führen. Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme können Sie auslassen, wenn Ihnen der Hersteller oder Errichter der elektrischen Anlage oder des Betriebsmittels bestätigt, dass alle Bestimmungen der Vorschrift 3 der Unfallverhütung eingehalten wurden, bzw. dass die Anlage der Normung gemäß beschaffen ist.

 

§ 6

Für Arbeiten an aktiven Teilen der elektrischen Anlage oder des elektrischen Betriebsmittels, welche nicht gegen direktes Berühren geschützt sind, gilt, dass der spannungsfreie Zustand hergestellt sein  und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt sein muss. Weiter dürfen die Arbeiten nur dann ausgeführt werden, wenn die aktiven Teile währenddessen durch Abdecken oder Abschranken geschützt werden. Sollte dies nicht möglich sein, dürfen die zulässigen Annäherungen keinesfalls unterschritten werden.

 

§ 7

Die Vorschriften des §6 gelten sinngemäß ebenfalls für die Arbeiten in der Nähe aktiver Teile.

 

§ 8

Die sicherheitstechnischen Anforderungen der Paragraphen 6 und 7 haben einige wenige Ausnahmen. Diese zulässigen Abweichungen gelten, wenn die Art der Anlage eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder Lichtbogenbildung ausschließt. Sie gelten weiter, wenn der spannungsfreie Zustand aus zwingenden Gründen nicht hergestellt werden kann. Dann muss jedoch sichergestellt sein, dass die bei der Arbeit genutzten Hilfsmittel und Werkzeuge durch ihre Art eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder Lichtbogenbildung ausschließen. Sie dürfen mit diesen Arbeiten selbstverständlich wieder nur Personen beauftragen, die fachlich für Arbeiten an unter Spannung stehenden aktiven Teilen geeignet sind. Weiter müssen Sie als Unternehmer einen ausreichenden Schutz gegen die Gefährdungen durch Körperdurchströmung oder Lichtbogenbildung durch weitere technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen der Sicherheit festlegen und durchführen.

 

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschrift 3 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung verstoßen.

 

Deshalb, lassen Sie sich von uns beraten hinsichtlich Ihrer Prüfpflichten! Wir sind für Sie der Ansprechpartner in Sachen Unfallverhütung. Wir von der Firma AS Lager- und Fördertechnik befassen uns tagtäglich nur mit Ihrer Sicherheit und damit natürlich auch der Funktionalität Ihres Betriebes.