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Prüfnormen - DGUV Regel 208-016


Prüfnormen für Leitern und Tritte

Die Regel 208-016 für Leitern und Tritte unterscheidet sich ein wenig von den anderen Normen. Sie fängt mit einer Handlungsanleitung an. Diese Handlungsanleitung richtet sich an Sie als Unternehmer, der eine Leiter oder einen Tritt seinem Mitarbeiter zur Ausübung der Tätigkeit zur Verfügung stellen möchte. Der Unternehmer muss zuvor im Rahmen der Gefährdungs-Beurteilung überprüfen, ob für die Ausübung nicht ein anderes Arbeitsmittel sicherer ist.

Leitern oder Tritte stellen immer die unsichere, letzte Wahl dar. Sie sind für Arbeiten geringen Umfangs und geringer Gefährdung zulässig.

Als sicherere Arbeitsmittel sieht die Normung Gerüste oder Hubarbeitsbühnen vor. Eine Verwendung dieser Arbeitsmittel ist naturgemäß nicht immer möglich.

Auch haben Sie als Unternehmer zu beurteilen, ob eine Arbeit geringen Umfangs und geringer Gefährdung vorliegt. Dies ist von der Dauer der Arbeit, dem Schwierigkeitsgrad und dem notwendigen körperlichen Aufwand abhängig. Auch ist zu berücksichtigen, wie viel Werkzeug und Material auf der Leiter mitgeführt werden muss.

Wenn eine Nutzung von Leitern oder Tritten unumgänglich ist, müssen die Leitern und Tritte bestimmte Kriterien erfüllen. Sie müssen in Bauart, Zubehör, Größe und Werkstoff auf die Arbeitsaufgabe abgestimmt sein. Die Wahl der Leiterart muss auf die Nutzungsdauer abgestimmt sein, die zulässige Traglast eingehalten werden, usw.

Die Normung beinhaltet eine Tabelle, welche Leiterart mit welchem Zubehör gebräuchlich ist. Weiter sind detaillierte Angaben und Anwendungsbeispiele enthalten.

Wenn Sie Fragen zur Nutzung von Leitern und Tritten am Arbeitsplatz haben, stehen wir von der AS Lager- und Fördertechnik Ihnen gern zur Verfügung.