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Prüfnormen - DGUV Regel 108-006


Prüfnormen Verladerampen

Der Anwendungsbereich dieser Regel erstreckt sich auf Ladebrücken und fahrbare Rampen zum Be- und Entladen von Fahrzeugen. Sie gilt nicht für Hubladebühnen, Ladebrücken und fahrbare Rampen bei Wasser- und Luftfahrzeugen. Weiter gilt sie nicht, soweit für die Ladebrücken und fahrbaren Rampen in anderen Rechtsvorschriften Regelungen enthalten sind.

Im Sinne der Normung sind auch Ladestege und Ladeschienen gemeint. Ebenfalls bezieht sich die Norm auf Überladebrücken, bewegliche Verladerampen, Anpassrampen und Ladebleche.

Alle Laderampen im Sinne dieser Bestimmung müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Dazu sind im Anhang der Regel verschiedene DIN-Normen und VDE-Bestimmungen aufgeführt.

Die Laderampen müssen gekennzeichnet werden wie folgt:

  • Hersteller oder Lieferer
  • Baujahr
  • Typ
  • Tragfähigkeit.

 

Zusätzlich zu einzelnen Bestimmungen zu Bauart und Anwendung ist in der Regel die Prüfungspflicht des Unternehmers aufgeführt. Wie allgemein üblich, muss vor der ersten Inbetriebnahme und wiederkehrend mindestens einmal pro Jahr die Prüfung eines Sachkundigen des sicherheitstechnischen Zustandes erfolgen. Über die Prüfung ist ein Prüfbuch zu führen.

 

Die wiederkehrende Prüfung Ihrer Laderampen gehört auch zu unserem Dienstleistungsspektrum!